{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-04-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-1_2005-04-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_1_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf2f7eda2da9e2f0411b9b9b6174707e2d0bde5910c703c0b3fee609dd7f3fe5f21ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf2f7eda2da9e2f0411b9b9b6174707e2d0bde5910c703c0b3fee609dd7f3fe5f21ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_1", "Checksum": "c41c8cf632ca876d6b4a7f80df554afb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 05.04.2005 S 2005 1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Die Frage der Vermittlungsfähigkeit und die\nAnordnung der vertrauensärztlichen Untersuchung habe mit dem\nvorliegenden Problem nichts zu tun. Diese Anordnung habe sich aus dem\nArztzeugnis von Dr. … ergeben. Am 27. November 2004 habe Dr. …\nklargestellt, dass die Versicherte nur im Januar zweimal bei ihr Rat gesucht\nhabe. Sie habe dann bis anfangs Oktober 2004 nichts mehr von ihr gehört.\nDamals habe sie um ein Zeugnis gebeten und zwei längere Telefongespäche\nmit ihr geführt, um den jetzigen psychischen Zustand der Versicherten zu\nermitteln. Die im Zeugnis enthaltenen Aussagen stellten demnach eine\nMomentaufnahme von anfangs Oktober dar. Die reduzierte Belastbarkeit und\ndie depressive Stimmung seien kein länger dauernder Zustand gewesen und\nhätten sich auf zwei bis drei Wochen beschränkt, was als normale\nTrauerreaktion nach dem Tod des Vaters in Verbindung mit einem\nErschöpfungszustand nach der Stresssituation an der letzten Arbeitsstelle\nverstanden werden könne. Jetzt habe sie sich vom Burnout erholt, sei\npsychisch wieder stabil, motiviert und belastbar. Das Arztzeugnis und die\nStellungnahme von Dr. … könne daher die fehlenden Arbeitsbemühungen vor\nBeginn der Arbeitslosigkeit nicht rechtfertigen, da die zusätzlichen\nBelastungen durch den Tod des Vaters erst nach der hier in Frage stehenden\nZeit, nämlich am 2. August 2004, eingetreten seien. Selbst wenn akzeptiert\nwürde, dass die Versicherte während der Kündigungsfrist am Arbeitsplatz\nunter hoher Belastung gestanden habe und sich nicht ausschliesslich um die\nStellensuche habe kümmern können, seien vier Arbeitsbemühungen in drei\nMonaten zu wenig.\n\nc) In ihrer Replik vom 6. Februar 2005 bekräftige die Versicherte nochmals ihren\nStandpunkt. Nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sei es für sie\nwichtig gewesen, durch Leistung zu glänzen, um ein anständiges\nArbeitszeugnis zu erhalten. Es treffe nicht zu, dass sich die depressive\nStimmung und die reduzierte Belastbarkeit auf lediglich 2-3 Wochen im\nAugust bezogen haben. Diese Aussagen seien seitens der Ärztin lediglich\neine Spontaneinschätzung gewesen. Die wirkliche Einschätzung von Dr. …\nkönne nur aus dem Gesamtbild der zwei Sitzungen im Januar gesehen\nwerden. Damals sei die Versicherte in ihrer Belastbarkeit effektiv\neingeschränkt gewesen. Zudem habe bereits die lange Krankheit des Vater\nsie belastet. Sie habe immer bei spontanen Reaktionen und Hilfestellungen\nprimär einspringen müssen.\n\nd) Mit Duplik vom 21. Februar 2005 hielt das KIGA grundsätzlich an seinen\nAusführungen fest, zusätzlich wurde ausgeführt, selbst wenn die Versicherte\nbei der Pflege des Vaters habe einspringen müssen, hätte dies sie nicht von\nder Vornahme der Vorbemühungen dispensiert. Zudem werde das Zeugnis\nvon Dr. … und ihre Stellungnahme von der Versicherten immer wieder\nverschieden interpretiert. Dabei sei lediglich auf dessen Wortlaut abzustellen.\n\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird\nsoweit erforderlich in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bilden der\nEinspracheentscheid vom 19. November 2004 und die zugrundeliegende\nVerfügung vom 22. September 2004. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die\nVersicherte zu Recht wegen mangelnden Arbeitsbemühungen vor dem Eintritt\nder Arbeitslosigkeit für 12 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt\nworden ist.\n\n2. a) Die Versicherte ist gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die\nobligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung\n(AVIG; SR 837.0) in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich\npersönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Nach Art. 17 Abs. 1\nAVIG hat, wer Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung\ndes zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare zu unternehmen, um\nArbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist die Person\nverpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen\nBerufes. Sie muss laut Art. 26 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische\nArbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02)\nder Kasse für jede Kontrollperiode mit dem Kontrollausweis schriftliche\nAngaben über ihre Bemühungen um Arbeit nachweisen. Jede Person ist\ngrundsätzlich bereits vor Anspruchsstellung zur Stellensuche verpflichtet.\nDiese Pflicht ist u.a. insbesondere während der Kündigungsfrist und in den\nletzten Monaten eines befristeten Arbeitsverhältnisses zu erfüllen (vgl.\nKreisschreiben des Staatssekretariates für Wirtschaft (seco) vom 1. Januar\n2003, B 227)\n\n"}