{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-04-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-1_2005-04-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_1_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf2f7eda2da9e2f0411b9b9b6174707e2d0bde5910c703c0b3fee609dd7f3fe5f21ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf2f7eda2da9e2f0411b9b9b6174707e2d0bde5910c703c0b3fee609dd7f3fe5f21ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_1", "Checksum": "c41c8cf632ca876d6b4a7f80df554afb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 05.04.2005 S 2005 1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Juli 1946, ist geschieden und gelernte kaufmännische\nAngestellte. Sie war gemäss eigenen Angaben zuletzt bei den Bergbahnen …\nAG als Sachbearbeiterin tätig. Am 29. Juli 2004 meldete sie einen Anspruch\nauf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100% ab dem 1. August\n2004 an. Das vorhergehende Arbeitsverhältnis wurde am 30. April 2004 auf\nden 31. Juli 2004 gekündigt.\n\nb) Nachdem die Versicherte für die Zeit vor Beginn der Arbeitslosigkeit lediglich\n4 Arbeitsbemühungen nachweisen konnte, ersuchte das Amt für Industrie,\nGewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) sie mit Schreiben vom 9. September\n2004 um eine Stellungnahme zum Vorwurf, ihre persönlichen\nArbeitsbemühungen für die fragliche Kontrollperiode seien ungenügend.\n\nc) In ihrer Stellungnahme vom 17. September 2004 brachte die Versicherte vor,\nsie sei bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor einem Scherbenhaufen\ngestanden, völlig übermüdet und jeder Illusion beraubt, je wieder in einem\nBüro arbeiten zu können. Sie habe dann in kleinen Schritten versucht, eine\nArbeit zu finden, was in ihrem Alter und als Nicht-Doppelverdienerin sehr\nschwierig sei. Sie sei aber an einer Arbeit sehr interessiert.\n\nd) Mit Verfügung vom 22. September 2004 stellte das KIGA die Versicherte\nwährend 12 Tagen ab 29. Juli 2004 wegen ungenügender\nArbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung ein.\n2. a) Dagegen erhob die Versicherte am 19. Oktober 2004 Einsprache mit dem\nBegehren, die verfügten Einstelltage aufzuheben. Sie habe sich in\npsychotherapeutischer Behandlung begeben, um ihrem Job bis Ende Saison\neinigermassen gerecht zu werden. Sie legte ein Zeugnis der\nPsychotherapeutin Dr. … vom 11. Oktober 2004 bei. In diesem Zeugnis hält\nDr. … fest, dass die Versicherte anfangs 2004 bei ihr in\npsychotherapeutischer Behandlung gewesen sei, dies aufgrund erheblicher\nProbleme am Arbeitsplatz (Burnout-Syndrom). Sie habe ihr damals geraten,\nsich baldmöglichst eine neue Anstellung zu suchen, um eine drohende\nArbeitsunfähigkeit zu verhindern. Zudem sei ihr Vater am 2. August 2004 nach\nlängerer Krankheit gestorben. Diese zusätzliche Belastung habe sie vollends\nan ihre psychischen Grenzen gebracht. Seit dieser Zeit fühle sie sich\nausgebrannt, depressiv und mutlos und sei nur noch unter grosser\nAnstrengung imstande, sich überhaupt um Arbeit zu bewerben. Sie habe\nkeine Perspektiven mehr und grosse Angst vor erneuten Traumatisierungen\nan einer allfälligen neuen Arbeitsstelle. Aus psychologischer Sicht sei sie\naktuell als arbeitsunfähig zu betrachten.\n\nb) Am 19. November 2004 wies das KIGA die Einsprache ab, mit der\nBegründung, dass in der Regel 10 Arbeitsbemühungen monatlich\nvorzuweisen seien. Die Versicherte habe während ihrer dreimonatigen\nKündigungsfrist nur gerade 4 persönliche Arbeitsbemühungen vorgenommen.\nDas Zeugnis von Dr. … vermöge fehlende Vorbemühungen nicht zu\nrechtfertigen, insbesondere auch weil die Psychologin ihr geraten habe, sich\nbaldmöglichst eine Arbeit zu suchen. Dass am 2. August 2004 der Vater der\nVersicherten verstorben sei, sei irrelevant, da dies nach dem fraglichen\nZeitraum der Fall gewesen sei. Die verfügte Einstelldauer sei daher\ngerechtfertigt. Gleichzeitig wurde die Versicherte seitens des KIGA\nangewiesen, sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung in Bezug auf die\nAbklärung ihrer Vermittlungsfähigkeit zu unterziehen.\n\n3. a) Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte am 2. Januar 2005 frist- und\nformgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Begehren, es\nsei die angefochtene Verfügung aufzuheben, allenfalls sei die Einstelldauer\nauf 3, maximal 6 Tage, zu reduzieren. In der Begründung verwies sie darauf,\ndass das Zeugnis von Dr. … unglücklich abgefasst gewesen sei. Das KIGA\nhabe daraufhin ihre Vermittlungsfähigkeit in Frage gestellt und eine\npsychiatrische vertrauensärztliche Untersuchung angeordnet. Dr. … habe\ndeshalb am 27. November 2004 eine zusätzliche Stellungnahme abgegeben,\ndie nun für Klarheit sorge. Demnach sei die Vermittlungs- oder\nArbeitsfähigkeit der Versicherten während den Konsultationen bei Dr. … im\nJanuar 2004 nie zur Diskussion gestanden. Eine psychologische Behandlung\nhabe nicht stattgefunden. Sie habe sich nach der Beendigung des\nArbeitsverhältnisses im August 2004 langsam wieder erholt. Wichtig sei\ngewesen, dass die permanente Mobbingsituation beendet worden sei. Seit\ndamals habe sie jeden Monat 10 Bewerbungen vorgelegt. Zudem habe sie\nbis Ende Juli zu 100% gearbeitet und sich nicht voll den Bemühungen für eine\nneue Arbeit widmen können. Es seien zudem sehr wenige Stellen\nausgeschrieben gewesen.\n\n"}