5. Gerichtskosten werden keine erhoben, weil das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht nach Art. 61 lit. a ATSG – ausser bei leichtsinniger und mutwilliger Prozessführung – kostenlos ist. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer, welcher sich anwaltlich vertreten liess, angemessen aussergerichtlich zu entschädigen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird damit hinfällig. Demnach erkennt das Gericht: