Im Einspracheentscheid wurde eine grosse Härte anerkannt, da der Beschwerdeführer weiterhin einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen besitzt. Damit ist auch die zweite Voraussetzung für den Erlass der Rückforderung gegeben. Der Einspracheentscheid und die ihm zugrundeliegende Verfügung der Beschwerdegegnerin sind somit aufzuheben.