Aus seiner Sicht erscheint die Nichtmeldung der Änderung denn auch eher als ein Unterlassen zugunsten der Beschwerdegegnerin. Jedenfalls ist es für jeden verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen nachvollziehbar, dass in dieser Situation keine Meldung erstattet worden ist. Somit ist zusammenfassend nur von einer leichtfahrlässigen Pflichtwidrigkeit auszugehen und daher der Berufung auf den guten Glauben stattzugeben. c) Im Einspracheentscheid wurde eine grosse Härte anerkannt, da der Beschwerdeführer weiterhin einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen besitzt.