Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer mit jeder Verfügung über Ergänzungsleistungen auf seine Meldepflicht im Zusammenhang mit der Veränderung des Einkommens hingewiesen wurde. In der Tat ist dem Beschwerdeführer aber zuzubilligen, dass er angesichts der eindeutig verschlechterten Finanzsituation mit mindestens unveränderten wenn nicht sogar mit höheren Leistungen rechnen durfte. Aus seiner Sicht erscheint die Nichtmeldung der Änderung denn auch eher als ein Unterlassen zugunsten der Beschwerdegegnerin.