24 ELV zu sehen, was jedoch - wie erwähnt - eine Berufung auf den guten Glauben nicht ausschliesst. Der Beschwerdeführer erwähnt, dass die Erwerbsaufgabe der Ehegattin nicht zu einer ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse geführt habe, insbesondere nicht zu einer Verbesserung derselben. Diese Tatsache belege der Vergleich zwischen den Einkommensfaktoren 2002 und 2003. Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer mit jeder Verfügung über Ergänzungsleistungen auf seine Meldepflicht im Zusammenhang mit der Veränderung des Einkommens hingewiesen wurde.