b) Im vorliegenden Verfahren wurden dem Beschwerdeführer mit mehreren Verfügungen Ergänzungsleistungen zugesprochen. Diese Leistungen basierten auf der Annahme, dass das Erwerbseinkommen der Ehefrau gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. a ELG privilegiert, d.h. nach Abzug des Freibetrages nur zu zwei Dritteln angerechnet wurde. Den Wegfall des Erwerbseinkommens und den nachfolgenden Taggeldbezug meldete der Beschwerdeführer anschliessend jedoch nicht. Darin ist zweifellos eine Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 31 ATSG bzw. Art. 24 ELV zu sehen, was jedoch - wie erwähnt - eine Berufung auf den guten Glauben nicht ausschliesst.