4. a) Im zu prüfenden Fall ist eine vorsätzliche Verletzung der Meldepflicht auszuschliessen; denn es bestehen keine aktenkundigen Hinweise, dass sich der Beschwerdeführer der Unrechtmässigkeit bewusst gewesen wäre und eine höhere als die ihm zustehende Ergänzungsleistung wissentlich oder willentlich erschlichen hätte. Somit bleibt im Hinblick auf die Erlassvoraussetzungen des guten Glaubens zu prüfen, ob der Beschwerdeführer grobfahrlässig gehandelt oder ob er bei der Verletzung der Meldepflicht nur eine leichte Fahrlässigkeit begangen hat.