3. Unbestritten ist vorliegend, dass die seit der Erwerbsaufgabe der Ehefrau ausgerichteten Ergänzungsleistungen unrechtmässig bezogen wurden. Damit ist - als Voraussetzung für den Erlass der Rückforderung - die Frage zu klären, ob der Beschwerdeführer beim Leistungsbezug gutgläubig war. Ein gutgläubiger Bezug einer Sozialversicherungsleistung liegt vor, wenn das Bewusstsein über den unrechtmässigen Leistungsbezug fehlt, sofern dieses Fehlen in einer objektiven Betrachtungsweise unter den konkret gegebenen Umständen entschuldbar ist.