Diese Meldepflicht erstreckt sich auch auf Veränderungen, welche bei an Ergänzungsleistungen beteiligten Familienmitgliedern der bezugsberechtigten Person eintreten. Verletzt die betreffende Person ihre Meldepflicht und wäre bei einer korrekten Meldung eine Leistungsanpassung erfolgt, wird somit die weiterhin ausgerichtete Leistung zu einer unrechtmässig bezogenen Leistung, welche der Rückerstattung an den Versicherungsträger unterliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Gestützt auf Art. 25 Abs. 1, zweiter Satz