Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) bzw. Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen (ELV, SR 831.301) besteht zulasten der Leistungsbezüger zudem die Pflicht, der zuständigen Behörde über jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen unverzüglich Meldung zu erstatten, damit die jährlichen Ergänzungsleistungen allenfalls erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben werden können.