b) Die Höhe der jährlichen Ergänzungsleistungen wird nach Art. 3a ff. ELG berechnet und hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Dabei sind die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten, Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern sowie von Waisen, die im gleichen Haushalt leben, zusammen zu rechnen (Art. 3a Abs. 4 ELG). Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 3b ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 3c Abs. 1 ELG abschliessend aufgeführt. Gemäss Art.