2. a) Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, welche eine der Voraussetzungen nach Art. 2a – 2d ELG erfüllen, Anspruch auf Ergänzungsleistungen, soweit die von diesem Gesetz anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die Ergänzungsleistungen werden schematisch unter beschränkter Berücksichtigung des Einzelfalles berechnet und bezwecken eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs.