1. Anfechtungsobjekt bildet im vorliegenden Verfahren der Einspracheentscheid der AHV-Ausgleichskasse vom 18. Januar 2005. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht an der Rückerstattungspflicht der unrechtmässig bezogenen Leistungen festhielt.