Zudem sei es Sache der kantonalen Durchführungsstellen zu bestimmen, welche allfälligen Leistungen anzurechnen seien, wohingegen den Versicherten die Pflicht treffe, die wirtschaftliche Sachlage vollständig und wahrheitsgetreu anzugeben. Aufgrund dieser Pflichtwidrigkeit sei eine Berufung auf den guten Glauben ausgeschlossen und ein Erlass der Rückforderung somit nicht möglich. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: