Es wäre für ihn erkennbar gewesen, dass er die Erwerbsaufgabe und den Taggeldbezug hätte melden müssen, zumal er mit jeder Verfügung über Ergänzungsleistungen auf die Meldepflicht - unter anderem bei Aufnahme oder Aufgabe einer Erwerbstätigkeit und bei Erhöhung oder Verminderung des Einkommens oder Vermögens - hingewiesen worden sei. Zudem sei es Sache der kantonalen Durchführungsstellen zu bestimmen, welche allfälligen Leistungen anzurechnen seien, wohingegen den Versicherten die Pflicht treffe, die wirtschaftliche Sachlage vollständig und wahrheitsgetreu anzugeben.