Ferner könne sich der Beschwerdeführer nicht auf den guten Glauben berufen. Es wäre für ihn erkennbar gewesen, dass er die Erwerbsaufgabe und den Taggeldbezug hätte melden müssen, zumal er mit jeder Verfügung über Ergänzungsleistungen auf die Meldepflicht - unter anderem bei Aufnahme oder Aufgabe einer Erwerbstätigkeit und bei Erhöhung oder Verminderung des Einkommens oder Vermögens - hingewiesen worden sei.