5. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Sie begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer die gesetzlich vorgeschriebene Meldepflicht verletzt habe, indem er eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines beteiligten Familienmitglieds nicht mitgeteilt habe. Dazu genüge ein schuldhaftes, gegebenenfalls auch bloss leichtfahrlässiges Verhalten. Die Erwerbsaufgabe führe zu einer Änderung der EL-Berechnung und sei klarerweise eine ins Gewicht fallende Änderung der persönlichen Verhältnisse. Ferner könne sich der Beschwerdeführer nicht auf den guten Glauben berufen.