Durch den Krankheitsfall habe sich keine Änderung in den persönlichen Verhältnissen (Heirat, Scheidung oder Wegzug ins Ausland) ergeben. Auch habe die Erwerbsaufgabe zu keiner ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse geführt, sondern die Einkommenssituation habe sich dadurch verschlechtert. Aus diesem Grund habe er auch in gutem Glauben davon ausgehen können, dass sich aufgrund der Verminderung des Einkommens die Ergänzungsleistungen erhöhen, niemals aber, dass sie sich verringern würden.