4. Daraufhin erhob der Versicherte am 10. Februar 2005 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag um Aufhebung des Einspracheentscheids. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung durch den unterzeichneten Rechtsanwalt zu gewähren. Zur Begründung brachte er vor, dass er die unrechtmässig bezogenen Leistungen in gutem Glauben empfangen habe und dass eine grosse finanzielle Härte vorliege. Durch den Krankheitsfall habe sich keine Änderung in den persönlichen Verhältnissen (Heirat, Scheidung oder Wegzug ins Ausland) ergeben.