2. Im Sommer 2003 erkrankte die Ehefrau des Versicherten, worauf sie von Dr. … ab dem 1. Juli 2003 zu 100% und ab dem 19. April 2004 zu 70% arbeitsunfähig geschrieben wurde. Gestützt auf diese Tatsache wurde ihr ab dem 9. August 2003 ein Krankentaggeld von Fr. 70.-- bis am 18. April 2004 bzw. ein solches von Fr. 49.-- ab dem 19. April 2004 ausgerichtet. Diese Veränderung teilte der Versicherte der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden nicht mit. Diese erhielt davon erst anlässlich eines Telefongesprächs mit einer Mitarbeiterin der Pro Infirmis am 4. Oktober 2004 Kenntnis.