{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-04-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-19_2005-04-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_19_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf1d830df163c9bb29ab65a8c52517f3acf98f71ec3f4c8c6fba157af132b0afa51ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf1d830df163c9bb29ab65a8c52517f3acf98f71ec3f4c8c6fba157af132b0afa51ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_19", "Checksum": "3931ceddbb5a957e042a3085dae81172"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 05.04.2005 S 2005 19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer 05.04.2005 S 2005 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera 05.04.2005 S 2005 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ergänzungsleistungen (Rückforderung) | Ergänzungsleistungen/EOG"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:09:20", "Checksum": "339bdc3b702fbad4ad9aad4c111d552e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 05.04.2005 S 2005 19\nRegeste:\nErgänzungsleistungen (Rückforderung) | Ergänzungsleistungen/EOG\n\nb) Im vorliegenden Verfahren wurden dem Beschwerdeführer mit mehreren\nVerfügungen Ergänzungsleistungen zugesprochen. Diese Leistungen\nbasierten auf der Annahme, dass das Erwerbseinkommen der Ehefrau\ngemäss Art. 3c Abs. 1 lit. a ELG privilegiert, d.h. nach Abzug des\nFreibetrages nur zu zwei Dritteln angerechnet wurde. Den Wegfall des\nErwerbseinkommens und den nachfolgenden Taggeldbezug meldete der\nBeschwerdeführer anschliessend jedoch nicht. Darin ist zweifellos eine\nVerletzung der Meldepflicht gemäss Art. 31 ATSG bzw. Art. 24 ELV zu\nsehen, was jedoch - wie erwähnt - eine Berufung auf den guten Glauben\nnicht ausschliesst. Der Beschwerdeführer erwähnt, dass die\nErwerbsaufgabe der Ehegattin nicht zu einer ins Gewicht fallenden\nÄnderung der wirtschaftlichen Verhältnisse geführt habe, insbesondere\nnicht zu einer Verbesserung derselben. Diese Tatsache belege der\nVergleich zwischen den Einkommensfaktoren 2002 und 2003. Zwar trifft es\nzu, dass der Beschwerdeführer mit jeder Verfügung über\nErgänzungsleistungen auf seine Meldepflicht im Zusammenhang mit der\nVeränderung des Einkommens hingewiesen wurde. In der Tat ist dem\nBeschwerdeführer aber zuzubilligen, dass er angesichts der eindeutig\nverschlechterten Finanzsituation mit mindestens unveränderten wenn nicht\nsogar mit höheren Leistungen rechnen durfte. Aus seiner Sicht erscheint\ndie Nichtmeldung der Änderung denn auch eher als ein Unterlassen\nzugunsten der Beschwerdegegnerin. Jedenfalls ist es für jeden\nverständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen\nnachvollziehbar, dass in dieser Situation keine Meldung erstattet worden\nist. Somit ist zusammenfassend nur von einer leichtfahrlässigen\nPflichtwidrigkeit auszugehen und daher der Berufung auf den guten\nGlauben stattzugeben.\nc) Im Einspracheentscheid wurde eine grosse Härte anerkannt, da der\nBeschwerdeführer weiterhin einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen\nbesitzt. Damit ist auch die zweite Voraussetzung für den Erlass der\nRückforderung gegeben. Der Einspracheentscheid und die ihm\nzugrundeliegende Verfügung der Beschwerdegegnerin sind somit\naufzuheben.\n\n5. Gerichtskosten werden keine erhoben, weil das Verfahren vor dem\nkantonalen Versicherungsgericht nach Art. 61 lit. a ATSG – ausser bei\nleichtsinniger und mutwilliger Prozessführung – kostenlos ist. Die\nBeschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer, welcher sich anwaltlich\nvertreten liess, angemessen aussergerichtlich zu entschädigen. Das\nGesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird damit\nhinfällig.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene\nEinspracheentscheid samt Rückerstattungsverfügung aufgehoben.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden entschädigt …\naussergerichtlich mit Fr. 1'500.--.\n\nDie dagegen an das Eidg. Versicherungsgericht erhobene\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde wurde am 13. Februar 2006 gutgeheissen und der\nEntscheid des Verwaltungsgerichtes aufgehoben (P 37/05).\n"}