{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-04-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-19_2005-04-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_19_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf1d830df163c9bb29ab65a8c52517f3acf98f71ec3f4c8c6fba157af132b0afa51ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf1d830df163c9bb29ab65a8c52517f3acf98f71ec3f4c8c6fba157af132b0afa51ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_19", "Checksum": "3931ceddbb5a957e042a3085dae81172"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 05.04.2005 S 2005 19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Kammer 05.04.2005 S 2005 19\nRegeste:\nErgänzungsleistungen (Rückforderung) | Ergänzungsleistungen/EOG\n\n2. a) Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur\nAlters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30)\nhaben Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der\nSchweiz, welche eine der Voraussetzungen nach Art. 2a – 2d ELG erfüllen,\nAnspruch auf Ergänzungsleistungen, soweit die von diesem Gesetz\nanerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die\nErgänzungsleistungen werden schematisch unter beschränkter\nBerücksichtigung des Einzelfalles berechnet und bezwecken eine\nangemessene Deckung des Existenzbedarfs. Bedürftigen Rentnern der\nAlters- und Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung soll ein\nregelmässiges Mindesteinkommen gesichert werden.\n\nb) Die Höhe der jährlichen Ergänzungsleistungen wird nach Art. 3a ff. ELG\nberechnet und hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten\nAusgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Dabei sind die\nanerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten,\nPersonen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern\nsowie von Waisen, die im gleichen Haushalt leben, zusammen zu rechnen\n(Art. 3a Abs. 4 ELG). Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 3b ELG, die\nanrechenbaren Einnahmen in Art. 3c Abs. 1 ELG abschliessend aufgeführt.\nGemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des\nSozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) bzw. Art. 24 der Verordnung\nüber die Ergänzungsleistungen (ELV, SR 831.301) besteht zulasten der\nLeistungsbezüger zudem die Pflicht, der zuständigen Behörde über jede\nwesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden\nVerhältnissen unverzüglich Meldung zu erstatten, damit die jährlichen\nErgänzungsleistungen allenfalls erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben\nwerden können. Diese Meldepflicht erstreckt sich auch auf Veränderungen,\nwelche bei an Ergänzungsleistungen beteiligten Familienmitgliedern der\nbezugsberechtigten Person eintreten. Verletzt die betreffende Person ihre\nMeldepflicht und wäre bei einer korrekten Meldung eine\nLeistungsanpassung erfolgt, wird somit die weiterhin ausgerichtete\nLeistung zu einer unrechtmässig bezogenen Leistung, welche der\nRückerstattung an den Versicherungsträger unterliegt (Art. 25 Abs. 1\nATSG). Gestützt auf Art. 25 Abs. 1, zweiter Satz ATSG wird die\nRückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen sodann erlassen,\nwenn diese in gutem Glauben empfangen wurden und eine grosse Härte\nvorliegt.\n\n3. Unbestritten ist vorliegend, dass die seit der Erwerbsaufgabe der Ehefrau\nausgerichteten Ergänzungsleistungen unrechtmässig bezogen wurden.\nDamit ist - als Voraussetzung für den Erlass der Rückforderung - die Frage\nzu klären, ob der Beschwerdeführer beim Leistungsbezug gutgläubig war.\nEin gutgläubiger Bezug einer Sozialversicherungsleistung liegt vor, wenn\ndas Bewusstsein über den unrechtmässigen Leistungsbezug fehlt, sofern\ndieses Fehlen in einer objektiven Betrachtungsweise unter den konkret\ngegebenen Umständen entschuldbar ist. Der gute Glaube ist insbesondere\ndann zu bejahen, wenn sich die empfangende Person keiner groben\nNachlässigkeit schuldig gemacht hat (vgl. Ueli Kieser, Kommentar zum\nATSG, Rz 23 zu Art. 25). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn eine\nversicherte Person ausser Acht lässt, was jedem verständigen anderen\nMenschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als\nbeachtenswert hätte erscheinen müssen. Der gute Glaube fehlt hingegen\nnoch nicht, wenn in nur leicht schuldhafter Weise gegen Meldepflichten\nverstossen wurde. Andererseits genügt nach ständiger Rechtsprechung für\ndie Meldepflichtverletzung ein schuldhaftes, gegebenenfalls auch bloss\nleichtfahrlässiges Fehlverhalten (vgl. BGE 110 V 180).\n\n4. a) Im zu prüfenden Fall ist eine vorsätzliche Verletzung der Meldepflicht\nauszuschliessen; denn es bestehen keine aktenkundigen Hinweise, dass\nsich der Beschwerdeführer der Unrechtmässigkeit bewusst gewesen wäre\nund eine höhere als die ihm zustehende Ergänzungsleistung wissentlich\noder willentlich erschlichen hätte. Somit bleibt im Hinblick auf die\nErlassvoraussetzungen des guten Glaubens zu prüfen, ob der\nBeschwerdeführer grobfahrlässig gehandelt oder ob er bei der Verletzung\nder Meldepflicht nur eine leichte Fahrlässigkeit begangen hat.\n\n"}