{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-04-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-19_2005-04-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_19_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf1d830df163c9bb29ab65a8c52517f3acf98f71ec3f4c8c6fba157af132b0afa51ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf1d830df163c9bb29ab65a8c52517f3acf98f71ec3f4c8c6fba157af132b0afa51ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_19", "Checksum": "3931ceddbb5a957e042a3085dae81172"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 05.04.2005 S 2005 19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer 05.04.2005 S 2005 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera 05.04.2005 S 2005 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ergänzungsleistungen (Rückforderung) | Ergänzungsleistungen/EOG"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:09:20", "Checksum": "339bdc3b702fbad4ad9aad4c111d552e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 05.04.2005 S 2005 19\nRegeste:\nErgänzungsleistungen (Rückforderung) | Ergänzungsleistungen/EOG\n\nS 05 19\n1. Kammer\n\nURTEIL\nvom 5. April 2005\n\nin der verwaltungsrechtlichen Streitsache\n\nbetreffend Ergänzungsleistungen (Rückforderung)\n\n1. … wurde 1962 geboren und bezieht zusätzlich zu seiner Invalidenrente\nErgänzungsleistungen (EL). In der Zeit vom 1. September bis 31.\nDezember 2003 bezog er monatlich Fr. 1'285.--, in der Zeit ab 1. Januar bis\n31. Oktober 2004 monatlich Fr. 1'295.--.\n\n2. Im Sommer 2003 erkrankte die Ehefrau des Versicherten, worauf sie von\nDr. … ab dem 1. Juli 2003 zu 100% und ab dem 19. April 2004 zu 70%\narbeitsunfähig geschrieben wurde. Gestützt auf diese Tatsache wurde ihr\nab dem 9. August 2003 ein Krankentaggeld von Fr. 70.-- bis am 18. April\n2004 bzw. ein solches von Fr. 49.-- ab dem 19. April 2004 ausgerichtet.\nDiese Veränderung teilte der Versicherte der AHV-Ausgleichskasse des\nKantons Graubünden nicht mit. Diese erhielt davon erst anlässlich eines\nTelefongesprächs mit einer Mitarbeiterin der Pro Infirmis am 4. Oktober\n2004 Kenntnis. Mit Verfügung vom 17. November 2004 forderte die\nAusgleichskasse vom Versicherten die zuviel bezogenen\nErgänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 13'770.-- für die Zeit ab 1.\nSeptember 2003 bis 31. Oktober 2004 zurück.\n3. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2004 stellte der Versicherte bei der\nAusgleichskasse unter anderem ein Gesuch um Erlass der Rückerstattung,\nwelches am 15. Dezember 2004 abgewiesen wurde. Dagegen liess der\nVersicherte am 12. Januar 2005 Einsprache erheben, welche mit Entscheid\nvom 18. Januar 2005 wiederum abgewiesen wurde.\n\n4. Daraufhin erhob der Versicherte am 10. Februar 2005 fristgerecht\nBeschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag um Aufhebung des\nEinspracheentscheids. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung\nund Rechtsverbeiständung durch den unterzeichneten Rechtsanwalt zu\ngewähren. Zur Begründung brachte er vor, dass er die unrechtmässig\nbezogenen Leistungen in gutem Glauben empfangen habe und dass eine\ngrosse finanzielle Härte vorliege. Durch den Krankheitsfall habe sich keine\nÄnderung in den persönlichen Verhältnissen (Heirat, Scheidung oder\nWegzug ins Ausland) ergeben. Auch habe die Erwerbsaufgabe zu keiner\nins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse geführt,\nsondern die Einkommenssituation habe sich dadurch verschlechtert. Aus\ndiesem Grund habe er auch in gutem Glauben davon ausgehen können,\ndass sich aufgrund der Verminderung des Einkommens die\nErgänzungsleistungen erhöhen, niemals aber, dass sie sich verringern\nwürden. Die Tatsache, dass das erhaltene Taggeld - anders als das\nErwerbseinkommen - bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen nicht\nprivilegiert behandelt werde, sei ihm und seiner Frau nicht bekannt\ngewesen.\n\n5. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Beschwerdegegnerin die\nAbweisung der Beschwerde. Sie begründete dies damit, dass der\nBeschwerdeführer die gesetzlich vorgeschriebene Meldepflicht verletzt\nhabe, indem er eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines\nbeteiligten Familienmitglieds nicht mitgeteilt habe. Dazu genüge ein\nschuldhaftes, gegebenenfalls auch bloss leichtfahrlässiges Verhalten. Die\nErwerbsaufgabe führe zu einer Änderung der EL-Berechnung und sei\nklarerweise eine ins Gewicht fallende Änderung der persönlichen\nVerhältnisse. Ferner könne sich der Beschwerdeführer nicht auf den guten\nGlauben berufen. Es wäre für ihn erkennbar gewesen, dass er die\nErwerbsaufgabe und den Taggeldbezug hätte melden müssen, zumal er\nmit jeder Verfügung über Ergänzungsleistungen auf die Meldepflicht - unter\nanderem bei Aufnahme oder Aufgabe einer Erwerbstätigkeit und bei\nErhöhung oder Verminderung des Einkommens oder Vermögens -\nhingewiesen worden sei. Zudem sei es Sache der kantonalen\nDurchführungsstellen zu bestimmen, welche allfälligen Leistungen\nanzurechnen seien, wohingegen den Versicherten die Pflicht treffe, die\nwirtschaftliche Sachlage vollständig und wahrheitsgetreu anzugeben.\nAufgrund dieser Pflichtwidrigkeit sei eine Berufung auf den guten Glauben\nausgeschlossen und ein Erlass der Rückforderung somit nicht möglich.\nAuf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird soweit\nerforderlich in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Anfechtungsobjekt bildet im vorliegenden Verfahren der\nEinspracheentscheid der AHV-Ausgleichskasse vom 18. Januar 2005.\nNachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht an der\nRückerstattungspflicht der unrechtmässig bezogenen Leistungen festhielt.\n\n"}