Vorliegend hat der Beschwerdeführer sowohl im Einspracheals auch im Beschwerdeverfahren immer wieder die genau gleichen Argumente vorgebracht. Weder nahm er in den Rechtsschriften in irgendeiner Art und Weise zu den zusätzlich vorgebrachten Beweismitteln der Kasse Stellung, noch setzte er sich mit ihren Argumenten auseinander. Auf eigenen Wunsch hin wurde ihm die Möglichkeit zu einer Replik gewährt. Doch auch diese enthält trotz gewährter Fristerstreckung keine neuen rechtserheblichen Argumente.