Allerdings können einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden. Nach ständiger Rechtsprechung kann leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vorliegen, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist (EVG-Urteil vom 4. September 2003, Nr. P 23/03; BGE 128 V 323, E. 1b S. 324). Vorliegend hat der Beschwerdeführer sowohl im Einspracheals auch im Beschwerdeverfahren immer wieder die genau gleichen Argumente vorgebracht.