Schweres Verschulden setzt stets ein gravierendes und geradezu unverständliches Fehlverhalten des Pflichtigen voraus. Nach Lehre und Rechtsprechung wiegt das Verschulden sowohl bei einer fristlosen Entlassung als auch bei einem Verzicht auf Entschädigungsansprüche gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber schwer (EVG-Urteil vom 16. Februar 2004, Nr. C 154/03; PVG 1998 Nr. 20; VGU S 01 95; VGE 370/97; Chopard, a.a.O., S. 44). Der Beschwerdeführer muss sich somit ein schweres Verschulden vorwerfen lassen.