4. a) Zu entscheiden bleibt, ob die für schweres Verschulden vorgesehene Dauer der Einstellung von 31 Tagen dem Verschulden des Beschwerdeführers angemessen ist. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 45 Abs. 2 AVIV dauert die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zwischen 31 und 60 Tagen bei schwerem Verschulden. Schweres Verschulden setzt stets ein gravierendes und geradezu unverständliches Fehlverhalten des Pflichtigen voraus.