Für die Zeit nach dem 19. August konnte der Beschwerdeführer keine weiteren Lohn- oder Entschädigungszahlungen nachweisen. Auf dem Antragsformular für die Arbeitslosenentschädigung hat er zudem angegeben, dass er keinerlei Lohnansprüche im Zusammenhang mit der Kündigungsfrist gegenüber seinem ehemaligen Arbeitgeber geltend gemacht habe. Ferner gedenke er kein arbeitsgerichtliches Verfahren einzuleiten und ein solches sei auch nicht bereits im Gange. Somit steht fest, dass er sich nicht gegen die fristlose Kündigung gewehrt hat.