Die Ausführungen des ehemaligen Arbeitgebers betreffend die Zusammensetzung der im August 2004 ausbezahlten Fr. 5'270.-- sind, im Gegensatz zu jenen des Versicherten, plausibel, nachvollziehbar und in sich stimmig. Es darf somit davon ausgegangen werden, dass die Ende August 2004 an den Beschwerdeführer ausbezahlten Fr. 5'270.-- Nachzahlungen für im Juni und Juli 2004 geleistete Arbeitsstunden sowie Entgelt für die bis zum 19. August 2004 geleistete Arbeit beinhalteten. Für die Zeit nach dem 19. August konnte der Beschwerdeführer keine weiteren Lohn- oder Entschädigungszahlungen nachweisen.