Zwar enthält die Arbeitgeberbescheinigung diesbezüglich andere Angaben. Es muss aber beachtet werden, dass der Beschwerdeführer einige Punkte dieser Bescheinigung selber ausgefüllt hat, weshalb deren Beweiskraft in Frage zu stellen ist. Zudem sind Fr. 5'270.-- bei weitem nicht das 1 ½-fache des behaupteten Monatslohnes. Die Ausführungen des ehemaligen Arbeitgebers betreffend die Zusammensetzung der im August 2004 ausbezahlten Fr. 5'270.-- sind, im Gegensatz zu jenen des Versicherten, plausibel, nachvollziehbar und in sich stimmig.