Der Beschwerdeführer argumentiert dahingehend, dass er Fr. 4'100.-- pro Monat verdient habe und dass mit der beträchtlich höheren Schlussabrechnung nicht nur der August-, sondern auch noch die Hälfte des Septemberlohns 2004 bezahlt worden sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Der angeblich vereinbarte Monatslohn ist eine unbewiesene Behauptung des Beschwerdeführers, da kein schriftlicher Arbeitsvertrag existiert. Aufgrund der Lohn- und Stundenzusammenstellung des ehemaligen Arbeitgebers ist davon auszugehen, dass ein Stundenlohn von ca. Fr. 22.50 vereinbart worden war.