Somit habe er den grössten Teil der ihm gegenüber dem Arbeitgeber zustehenden Ersatzansprüche durchsetzen können. Die Kasse stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die fristlose Kündigung nie angefochten worden sei. Ferner gehe aus den Lohnund Stundenzusammenstellungen des ehemaligen Arbeitgebers deutlich hervor, dass mittels Schlussabrechnung August 2004 noch unentschädigte Arbeitsstunden vom Juni, Juli sowie August 2004 bezahlt worden seien.