b) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er sich erfolgreich gegen die fristlose Kündigung gewehrt habe. Gemäss Arbeitgeberbescheinigung habe das Arbeitsverhältnis vom 1. bis zum 19. August 2004 gedauert, die Lohnzahlung sei bis zum 31. August 2004 erfolgt und die Lohnabrechnung belege, dass ihm für die Periode August 2004 Fr. 5'270.-- bezahlt worden seien. Bei einem vereinbarten Monatslohn von Fr. 4'100.-- sei klar ersichtlich, dass mit dieser letzten Zahlung zugleich auch noch die Hälfte des Septemberlohns bezahlt worden sei. Somit habe er den grössten Teil der ihm gegenüber dem Arbeitgeber zustehenden Ersatzansprüche durchsetzen können.