Anspruch auf Ersatz dessen, was er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist beendet worden wäre. Verzichtet die arbeitslose Person in einem solchen Fall rechtswirksam auf die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber, so verhindert dieser unbegründete Lohnverzicht nicht den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung als solchen. Er kann aber Anlass zu einer befristeten Einstellung in der Anspruchsberechtigung sein (ARV, 1986 N 26, E. 3a S. 104 f.;