3. a) Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung rechtfertigt sich gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AVIG aber auch dann, wenn der Versicherte zu Lasten der Versicherung auf Lohn- oder Entschädigungsansprüche gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verzichtet hat. Gemäss Art. 337c des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) hat der Arbeitnehmer bei einer ungerechtfertigten fristlosen Kündigung Anspruch auf Ersatz dessen, was er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist beendet worden wäre.