2. Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837) ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Selbstverschuldet ist die Arbeitslosigkeit unter anderem dann, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Grund zu einer gerechtfertigten fristlosen Kündigung gibt. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Akten unklar, ob die fristlose Kündigung gerechtfertigt war oder nicht.