4. In der Replik vom 15. April 2005 hielt der Beschwerdeführer fest, dass er die Ausführungen der Beschwerdegegnerin vollumfänglich bestreite und an seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift festhalte. Die Arbeitslosigkeit sei nicht selbstverschuldet, es gebe dafür keinerlei Beweise. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingetreten. Das Gericht zieht in Erwägung: