3. In ihrer Stellungnahme beantragte die Kasse Abweisung der Beschwerde. Sie machte geltend, dass der ehemalige Arbeitgeber des Versicherten bestätigt habe, dass das Arbeitsverhältnis vom 1. Juni 2004 bis am 19. August 2004 gedauert habe. Der vom früheren Arbeitgeber eingereichten Lohn- und Stundenzusammenstellung könne entnommen werden, dass die per 31. August 2004 ausbezahlten Fr. 5'270.-- das Entgelt für Arbeitsstunden in den Monaten Juni, Juli und August 2004 beinhalte. Es sei somit erwiesen, dass der Versicherte keine Schritte gegen die fristlose Kündigung unternommen habe.