f) Mit Entscheid vom 12. Januar 2005 wies die Kasse die Einsprache ab. Sie führte aus, dass keinerlei Beweise vorlägen, dass sich der Versicherte gegen die fristlose Kündigung gewehrt habe. Nach Rücksprache mit dem ehemaligen Arbeitgeber könne festgehalten werden, dass der Versicherte nur bis zum 19. August 2004 Lohn erhalten habe. Die per 31. August 2004 ausbezahlten Fr. 5'270.-- hätten auch noch Lohnnachzahlungen für Juni und Juli 2004 beinhaltet. Der Versicherte sei nämlich bereits während dieser beiden Monate beim früheren Arbeitgeber tätig gewesen.