e) Gegen diesen Entscheid erhob … am 23. Dezember 2004 Einsprache und beantragte die Aufhebung der Einstellungsverfügung und die Auszahlung der Taggelder. Er machte geltend, dass kein wichtiger Grund für eine fristlose Entlassung vorgelegen habe. Mittels einer Klage hätte er den Lohn bis zum ordentlichen Kündigungstermin vom 30. September 2004 einfordern können. Hinsichtlich der finanziellen Folgen der ungerechtfertigten Kündigung habe er sich aber auf andere Art und Weise zur Wehr gesetzt. Vertraglich sei ein Monatslohn von Fr. 4'100.-- vereinbart gewesen.