d) Mit Verfügung vom 3. Dezember 2004 stellte die Kasse den Versicherten wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Zur Begründung hielt sie fest, dass sich die Stellungnahmen des ehemaligen Arbeitgebers und des Versicherten zwar widersprechen würden, dass der Versicherte aber keine Schritte gegen die fristlose Kündigung unternommen habe. Demzufolge stehe für die Kasse fest, dass er durch sein Verhalten dem Arbeitgeber Anlass zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben habe.