{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-06-24", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-18_2005-06-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_18_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf2441fa64bd078f892fb409f26c67cdc37af21413b306ad55f9c0a2be0015d9ca1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf2441fa64bd078f892fb409f26c67cdc37af21413b306ad55f9c0a2be0015d9ca1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_18", "Checksum": "c09c3de3b3edcf3672864190869ab098"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 24.06.2005 S 2005 18"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer 24.06.2005 S 2005 18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera 24.06.2005 S 2005 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:09:16", "Checksum": "0e35a5de4ebeac6c453e0e141403c9b5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 24.06.2005 S 2005 18\nRegeste:\nEinstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung\n\n5. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist gemäss Art. 61\nAbs. 1 lit. a des allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR\n830.1) und Art. 11 der Verordnung über das Verfahren in\nSozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR 542.300) grundsätzlich kostenlos.\nAllerdings können einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, eine\nSpruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden. Nach ständiger\nRechtsprechung kann leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vorliegen,\nwenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem\nsie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er\nunrichtig ist (EVG-Urteil vom 4. September 2003, Nr. P 23/03; BGE 128 V 323,\nE. 1b S. 324). Vorliegend hat der Beschwerdeführer sowohl im Einspracheals auch im Beschwerdeverfahren immer wieder die genau gleichen\nArgumente vorgebracht. Weder nahm er in den Rechtsschriften in irgendeiner\nArt und Weise zu den zusätzlich vorgebrachten Beweismitteln der Kasse\nStellung, noch setzte er sich mit ihren Argumenten auseinander. Auf eigenen\nWunsch hin wurde ihm die Möglichkeit zu einer Replik gewährt. Doch auch\ndiese enthält trotz gewährter Fristerstreckung keine neuen rechtserheblichen\nArgumente. Es wurden nur noch einmal pauschal sämtliche Ausführungen der\nBeschwerdegegnerin bestritten, ohne auf die Vorbringen einzeln einzugehen\nund an den Ausführungen in der Beschwerdeschrift festgehalten. Dieses\nVerhalten ist mutwillig und es rechtfertigt sich, dem Beschwerdeführer im\nvorliegenden Fall die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der obsiegenden\nKasse steht gemäss Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen\nTeil des Sozialversicherungsrechtes (ATSG; SR 830.1) e contrario keine\nausseramtliche Parteientschädigung zu.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Gerichtskosten, bestehend\n- aus einer Staatsgebühr von Fr. 700.--\n- und den Kanzleiauslagen von Fr. 252.--\n\nzusammen Fr. 952.--\n\ngehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses\nEntscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu\nbezahlen.\n"}