{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-06-24", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-18_2005-06-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_18_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf2441fa64bd078f892fb409f26c67cdc37af21413b306ad55f9c0a2be0015d9ca1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf2441fa64bd078f892fb409f26c67cdc37af21413b306ad55f9c0a2be0015d9ca1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_18", "Checksum": "c09c3de3b3edcf3672864190869ab098"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 24.06.2005 S 2005 18"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Kammer 24.06.2005 S 2005 18\nRegeste:\nEinstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung\n\n Der Beschwerdeführer argumentiert dahingehend, dass er Fr. 4'100.-- pro\nMonat verdient habe und dass mit der beträchtlich höheren\nSchlussabrechnung nicht nur der August-, sondern auch noch die Hälfte des\nSeptemberlohns 2004 bezahlt worden sei. Dem kann nicht gefolgt werden.\nDer angeblich vereinbarte Monatslohn ist eine unbewiesene Behauptung des\nBeschwerdeführers, da kein schriftlicher Arbeitsvertrag existiert. Aufgrund der\nLohn- und Stundenzusammenstellung des ehemaligen Arbeitgebers ist davon\nauszugehen, dass ein Stundenlohn von ca. Fr. 22.50 vereinbart worden war.\nDie Fr. 5'270.-- setzen sich gemäss Angaben des früheren Arbeitgebers aus\ndem Augustlohn 2004 und aus Nachzahlungen für die im Juni und Juli 2004\ngeleisteten Arbeitstunden zusammen. Unbestritten ist, dass der Arbeitnehmer\nbereits im Juni und Juli bei demselben Arbeitgeber angestellt war. Zwar\nenthält die Arbeitgeberbescheinigung diesbezüglich andere Angaben. Es\nmuss aber beachtet werden, dass der Beschwerdeführer einige Punkte dieser\nBescheinigung selber ausgefüllt hat, weshalb deren Beweiskraft in Frage zu\nstellen ist. Zudem sind Fr. 5'270.-- bei weitem nicht das 1 ½-fache des\nbehaupteten Monatslohnes. Die Ausführungen des ehemaligen Arbeitgebers\nbetreffend die Zusammensetzung der im August 2004 ausbezahlten Fr.\n5'270.-- sind, im Gegensatz zu jenen des Versicherten, plausibel,\nnachvollziehbar und in sich stimmig. Es darf somit davon ausgegangen\nwerden, dass die Ende August 2004 an den Beschwerdeführer ausbezahlten\nFr. 5'270.-- Nachzahlungen für im Juni und Juli 2004 geleistete Arbeitsstunden\nsowie Entgelt für die bis zum 19. August 2004 geleistete Arbeit beinhalteten.\nFür die Zeit nach dem 19. August konnte der Beschwerdeführer keine\nweiteren Lohn- oder Entschädigungszahlungen nachweisen. Auf dem\nAntragsformular für die Arbeitslosenentschädigung hat er zudem angegeben,\ndass er keinerlei Lohnansprüche im Zusammenhang mit der Kündigungsfrist\ngegenüber seinem ehemaligen Arbeitgeber geltend gemacht habe. Ferner\ngedenke er kein arbeitsgerichtliches Verfahren einzuleiten und ein solches sei\nauch nicht bereits im Gange. Somit steht fest, dass er sich nicht gegen die\nfristlose Kündigung gewehrt hat.\n\nAufgrund der vorstehenden Erwägungen zeigt sich, dass die Einstellung in\nder Anspruchsberechtigung gerechtfertigt ist, unabhängig davon, ob die\nfristlose Entlassung missbräuchlich war oder nicht.\n\n4. a) Zu entscheiden bleibt, ob die für schweres Verschulden vorgesehene Dauer\nder Einstellung von 31 Tagen dem Verschulden des Beschwerdeführers\nangemessen ist. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 45 Abs. 2 AVIV\ndauert die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zwischen 31 und 60\nTagen bei schwerem Verschulden. Schweres Verschulden setzt stets ein\ngravierendes und geradezu unverständliches Fehlverhalten des Pflichtigen\nvoraus. Nach Lehre und Rechtsprechung wiegt das Verschulden sowohl bei\neiner fristlosen Entlassung als auch bei einem Verzicht auf\nEntschädigungsansprüche gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber schwer\n(EVG-Urteil vom 16. Februar 2004, Nr. C 154/03; PVG 1998 Nr. 20; VGU S\n01 95; VGE 370/97; Chopard, a.a.O., S. 44). Der Beschwerdeführer muss sich\nsomit ein schweres Verschulden vorwerfen lassen.\n\nb) Zusammengefasst ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheentscheid in\njeder Beziehung rechtens ist. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung\nfür 31 Tage erfolgte zu Recht. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.\n\n"}