{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-06-24", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-18_2005-06-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_18_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf2441fa64bd078f892fb409f26c67cdc37af21413b306ad55f9c0a2be0015d9ca1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf2441fa64bd078f892fb409f26c67cdc37af21413b306ad55f9c0a2be0015d9ca1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_18", "Checksum": "c09c3de3b3edcf3672864190869ab098"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 24.06.2005 S 2005 18"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Februar 2005 frist- und formgerecht\nBeschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Begehren, der angefochtene\nEntscheid der Kasse sei aufzuheben und die Auszahlung der 31 Taggelder\nsolle veranlasst werden. Eventualiter sei die Angelegenheit zur\nNeubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin\nzurückzuweisen. Er machte wiederum geltend, dass er sich erfolgreich gegen\ndie ungerechtfertigte fristlose Kündigung gewehrt habe. Beweis dafür sei die\nArbeitgeberbescheinigung. Ihr könne entnommen werden, dass das\nArbeitsverhältnis vom 1.-19. August 2004 gedauert habe und der Lohn bis am\n31. August 2004 bezahlt worden sei. Vereinbart gewesen sei ein Monatslohn\nvon Fr. 4'100.--. Die per 31. August 2004 ausbezahlten Fr. 5'270.-- hätten\nfolglich nebst dem Augustlohn auch noch die Hälfte des Septemberlohnes\nbeinhaltet.\n\n3. In ihrer Stellungnahme beantragte die Kasse Abweisung der Beschwerde. Sie\nmachte geltend, dass der ehemalige Arbeitgeber des Versicherten bestätigt\nhabe, dass das Arbeitsverhältnis vom 1. Juni 2004 bis am 19. August 2004\ngedauert habe. Der vom früheren Arbeitgeber eingereichten Lohn- und\nStundenzusammenstellung könne entnommen werden, dass die per 31.\nAugust 2004 ausbezahlten Fr. 5'270.-- das Entgelt für Arbeitsstunden in den\nMonaten Juni, Juli und August 2004 beinhalte. Es sei somit erwiesen, dass\nder Versicherte keine Schritte gegen die fristlose Kündigung unternommen\nhabe.\n\n4. In der Replik vom 15. April 2005 hielt der Beschwerdeführer fest, dass er die\nAusführungen der Beschwerdegegnerin vollumfänglich bestreite und an\nseinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift festhalte. Die Arbeitslosigkeit\nsei nicht selbstverschuldet, es gebe dafür keinerlei Beweise. Die\nBeschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik.\n\nAuf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen\nder Erwägungen eingetreten.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid\nder Beschwerdegegnerin vom 12. Januar 2005, respektive die diesem\nzugrunde liegende Verfügung vom 3. Dezember 2004. Nachfolgend gilt es zu\nprüfen, ob der Versicherte zu Recht wegen selbstverschuldeter\nArbeitslosigkeit für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden\nist.\n\n2. Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische\nArbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837) ist\nder Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er durch\neigenes Verschulden arbeitslos ist. Selbstverschuldet ist die Arbeitslosigkeit\nunter anderem dann, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Grund zu einer\ngerechtfertigten fristlosen Kündigung gibt. Im vorliegenden Fall ist aufgrund\nder Akten unklar, ob die fristlose Kündigung gerechtfertigt war oder nicht.\n\n3. a) Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung rechtfertigt sich gemäss Art.\n30 Abs. 1 lit. b AVIG aber auch dann, wenn der Versicherte zu Lasten der\nVersicherung auf Lohn- oder Entschädigungsansprüche gegenüber dem\nbisherigen Arbeitgeber verzichtet hat. Gemäss Art. 337c des Schweizerischen\nObligationenrechts (OR; SR 220) hat der Arbeitnehmer bei einer\nungerechtfertigten fristlosen Kündigung Anspruch auf Ersatz dessen, was er\nverdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der\nKündigungsfrist beendet worden wäre. Verzichtet die arbeitslose Person in\neinem solchen Fall rechtswirksam auf die Geltendmachung von\nEntschädigungsansprüchen gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber, so\nverhindert dieser unbegründete Lohnverzicht nicht den Anspruch auf\nArbeitslosenentschädigung als solchen. Er kann aber Anlass zu einer\nbefristeten Einstellung in der Anspruchsberechtigung sein (ARV, 1986 N 26,\nE. 3a S. 104 f.; Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss.,\nZürich 1998, S. 132 f.; Murer/Stauffer, Bundesgesetz über die obligatorische\nArbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 2. Aufl., Zürich 1998,\nArt. 30 S. 80 f.).\n\nb) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er sich erfolgreich gegen die\nfristlose Kündigung gewehrt habe. Gemäss Arbeitgeberbescheinigung habe\ndas Arbeitsverhältnis vom 1. bis zum 19. August 2004 gedauert, die\nLohnzahlung sei bis zum 31. August 2004 erfolgt und die Lohnabrechnung\nbelege, dass ihm für die Periode August 2004 Fr. 5'270.-- bezahlt worden\nseien. Bei einem vereinbarten Monatslohn von Fr. 4'100.-- sei klar ersichtlich,\ndass mit dieser letzten Zahlung zugleich auch noch die Hälfte des\nSeptemberlohns bezahlt worden sei. Somit habe er den grössten Teil der ihm\ngegenüber dem Arbeitgeber zustehenden Ersatzansprüche durchsetzen\nkönnen. Die Kasse stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die\nfristlose Kündigung nie angefochten worden sei. Ferner gehe aus den Lohnund Stundenzusammenstellungen des ehemaligen Arbeitgebers deutlich\nhervor, dass mittels Schlussabrechnung August 2004 noch unentschädigte\nArbeitsstunden vom Juni, Juli sowie August 2004 bezahlt worden seien.\n\n"}