{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-06-24", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-18_2005-06-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_18_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf2441fa64bd078f892fb409f26c67cdc37af21413b306ad55f9c0a2be0015d9ca1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf2441fa64bd078f892fb409f26c67cdc37af21413b306ad55f9c0a2be0015d9ca1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_18", "Checksum": "c09c3de3b3edcf3672864190869ab098"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 24.06.2005 S 2005 18"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Februar 1968 geboren und ist verheiratet. Gemäss eigenen\nAngaben arbeitete er seit dem 1. August 2004 in einem unbefristeten\nArbeitsverhältnis als Verkäufer bei der Firma … in ... Am 19. August 2004\nteilte ihm der Arbeitgeber schriftlich mit, dass er fristlos entlassen sei. Die\nEntlassung wurde mit dem nicht mehr gewährleisteten Vertrauensverhältnis\nbegründet. … erhob daraufhin ab dem 15. September 2004 Anspruch auf\nArbeitslosenversicherungstaggeld.\n\nb) Die … Arbeitslosenkasse (Kasse) forderte den früheren Arbeitgeber des\nVersicherten am 8. Oktober 2004 zu einer Stellungnahme betreffend den\nKündigungsgrund auf. Die Firma … äusserte sich im Schreiben vom 22.\nOktober 2004 dahingehend, dass bei der Kontrolle der\nComputerabrechnungen der letzten Wintersaison aus der Mietstation in …\nUnregelmässigkeiten und Manipulationen festgestellt worden seien. Diese\nAnlage sei in erster Linie von … und einem weiteren Mitarbeiter bedient\nworden. Der Arbeitsvertrag der anderen Person sei nach Bekanntwerden\ndieses Vorfalles nicht mehr erneuert worden. Nach einer Aussprache mit …\nsei auch das Arbeitsverhältnis mit ihm fristlos aufgelöst worden.\n\nc) Auf Aufforderung der Kasse nahm auch … mit Schreiben vom 18. November\n2004 zum Kündigungsgrund Stellung. Er bestritt, dass die fragliche\nComputeranlage nur von ihm und einem weiteren Mitarbeiter bedient worden\nwar. Ausserdem hätten sie praktisch alle Vermietungen, wie vom Arbeitgeber\nverlangt, gegen Vorauszahlung getätigt. Dadurch seien - bei vorzeitiger\nRückgabe der vermieteten Sachen - vermehrt Auszahlungen nötig gewesen.\nMit den angeprangerten Unregelmässigkeiten seien wohl diese Zahlungen\ngemeint. Bezüglich der Manipulationen wisse er nur, was ihm sein\nVorgesetzter bei der „Aussprache“ mitgeteilt habe. Allem Anschein nach sei\nes zur Auszahlung einer ihm unbekannten Summe gekommen. Da jeder\nArbeitnehmer seinen eigenen Kassencode habe, sei die Person, die\nausbezahlt habe, bekannt. Doch sein Vorgesetzter sei der Ansicht, dass jeder\nden Code dieser Mitarbeiterin hätte benutzen können. Der Versicherte machte\ngeltend, dass es nie zu einer Aussprache mit seinem Vorgesetzten\ngekommen sei. Einzig ein Kündigungsgespräch habe stattgefunden und er\nhabe diese Kündigung nicht akzeptiert. Sie sei so unerwartet gekommen,\ndass er zunächst zu geschockt und sprachlos gewesen sei um sofort zu\nreagieren und sich einen Rechtsbeistand zu suchen. Abschliessend wies …\nnoch einmal alle Vorwürfe von sich.\n\nd) Mit Verfügung vom 3. Dezember 2004 stellte die Kasse den Versicherten\nwegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 31 Tage in der\nAnspruchsberechtigung ein. Zur Begründung hielt sie fest, dass sich die\nStellungnahmen des ehemaligen Arbeitgebers und des Versicherten zwar\nwidersprechen würden, dass der Versicherte aber keine Schritte gegen die\nfristlose Kündigung unternommen habe. Demzufolge stehe für die Kasse fest,\ndass er durch sein Verhalten dem Arbeitgeber Anlass zur fristlosen Auflösung\ndes Arbeitsverhältnisses gegeben habe. Somit sei die Arbeitslosigkeit\nselbstverschuldet und eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung\ngerechtfertigt.\n\ne) Gegen diesen Entscheid erhob … am 23. Dezember 2004 Einsprache und\nbeantragte die Aufhebung der Einstellungsverfügung und die Auszahlung der\nTaggelder. Er machte geltend, dass kein wichtiger Grund für eine fristlose\nEntlassung vorgelegen habe. Mittels einer Klage hätte er den Lohn bis zum\nordentlichen Kündigungstermin vom 30. September 2004 einfordern können.\nHinsichtlich der finanziellen Folgen der ungerechtfertigten Kündigung habe er\nsich aber auf andere Art und Weise zur Wehr gesetzt. Vertraglich sei ein\nMonatslohn von Fr. 4'100.-- vereinbart gewesen. Der frühere Arbeitgeber\nhabe ihm aber per 31. August 2004 Fr. 5'270.-- ausbezahlt, also praktisch 1\n½ Monatslöhne. Somit habe er bis Mitte September 2004 Lohn bezogen. Eine\nKlageerhebung betreffend den restlichen Septemberlohn wäre daher\nunangemessen gewesen.\n\nf) Mit Entscheid vom 12. Januar 2005 wies die Kasse die Einsprache ab. Sie\nführte aus, dass keinerlei Beweise vorlägen, dass sich der Versicherte gegen\ndie fristlose Kündigung gewehrt habe. Nach Rücksprache mit dem\nehemaligen Arbeitgeber könne festgehalten werden, dass der Versicherte nur\nbis zum 19. August 2004 Lohn erhalten habe. Die per 31. August 2004\nausbezahlten Fr. 5'270.-- hätten auch noch Lohnnachzahlungen für Juni und\nJuli 2004 beinhaltet. Der Versicherte sei nämlich bereits während dieser\nbeiden Monate beim früheren Arbeitgeber tätig gewesen.\n\n"}