Vielmehr erscheint die Höhe der Einstelltage als angemessen, gilt es doch zu beachten, dass die Beschwerdeführerin nichts unternommen hat um Arbeitslosigkeit zu vermeiden. So hat sie weder Versucht ihr Arbeitszeitmodell beim bisherigen Arbeitgeber zu ändern noch sich für eine andere Arbeitsstelle zu bewerben, obschon es der Beschwerdeführerin in concreto nicht nur zumutbar, sondern Teil ihrer Schadensminderungspflicht gewesen wäre, sich zumindest um eine Teilzeitstelle beim bisherigen Arbeitgeber zu bemühen.