Vorliegend hat die Vorinstanz auf eine Kürzung von 35 Tagen erkannt. Die Einstellung liegt somit im unteren Drittel des anwendbaren Strafrahmens. Das Gericht kann hierin keine Verletzung des Ermessenspielraums der Verfügungsinstanz erkennen. Vielmehr erscheint die Höhe der Einstelltage als angemessen, gilt es doch zu beachten, dass die Beschwerdeführerin nichts unternommen hat um Arbeitslosigkeit zu vermeiden.