Wie vorstehend gezeigt, begründen die von der Beschwerdeführerin angeführten Gründe vorliegend noch keine Unzumutbarkeit (E. 2). Diese Gründe lassen die Kündigung auch nicht entschuldbar erscheinen, weshalb zwingend von einem schweren Verschulden auszugehen ist, zumal andere entschuldbare Gründe ebenfalls nicht vorliegen.